Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1

Alle Leistungen und Angebote der Ladu und Spönnemann GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.3

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die Geschäftsfelder Gewerbe- und Haushaltsauflösung, Demontage- und Montageservice, Kleintransporte mit u.a. Auf- und Abbau-Service sowie Büroservice, wie Umstellen von Möbeln, Aufbau von Büroinventar, Umzüge auch gebäudeintern oder ähnliche Leistungen des Auftragnehmers.

2. Vertragsabschluss

2.1

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

2.2

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

2.3

Ergänzungen und Abreden der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2.4

Auf Anfrage des Auftraggebers besichtigt der Auftragnehmer Räume und Flächen und erstellt ein Angebot über die zu erbringenden Leistungen. An dieses Angebot für Leistungen ist der Auftragnehmer 30 Tage gebunden, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Ein Vertrag kommt durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers in Bezug auf das Angebot des Auftragnehmers zustande.

3.Preise und Zahlung

3.1

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistung werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben (etwa Entsorgungskosten bei Mülldeponie).

3.2

Rechnungsbeträge sind von Verbrauchern innerhalb von 14 Tagen und von Unternehmen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug bar oder per Überweisung zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % per anno zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.

3.3

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.4

Der Auftragnehmer ist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Im Falle einer Nichtleistung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht zur Leistung verpflichtet.

3.5

Die Zahlungsfristen beginnen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist tritt Verzug ohne Mahnung ein ( § 284 II BGB ) und Wegfall von gewährten Rabatten. Die Rabattdifferenz wird bei Verzug nachberechnet. Bei Zahlungsverzug werden alle noch ausstehenden Forderungen zur Zahlung fällig.

3.6

Aufträge, die an einem Sonntag oder Feiertag bearbeitet werden müssen, werden mit einem Zuschlag von 75 % pro Stunde bzw. Auftrag berechnet.

4. Haftung

4.1

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistungen, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.

4.2

Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung, die Freiheit von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

4.3

Soweit der Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung typischerweise zu erwarten sind.

4.4

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1,5 Mio Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.5

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten von Organen, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

4.6

Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt und beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbartem Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

4.7

Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Eigenschaften, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.8

Wenn und soweit etwaige Fehler und/oder etwaige Mängel einer vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten muss im Streitfall der Auftraggeber führen.

4.9

Im Rahmen des geschlossenen Vertrages fällt es vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen nicht in den Leistungsumfang des Auftragnehmers, Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten. Für durch die bei Räumungsarbeiten verschwundene Wertgegenstände übernimmt der Auftragnehmer keine über den üblichen Sorgfaltsmaßstab hinausgehende Haftung.

5. Höhere Gewalt

5.1

Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersagbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigung, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtig oder nicht rechtzeitige Lieferung durch einen Lieferanten, Schaden an einem Transportfahrzeug, Entsorgungshindernis aufgrund behördlicher Vorgaben) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängert sich die Leistungsfrist oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1

Mit der Annahme des Angebotes verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und dem Auftragnehmer alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrags benötigen Informationen fristgerecht, spätestens 5 Werktage vor der geforderten Leistung zu liefern, sofern diese über die im Angebot getroffenen Angaben hinausgehen und zur Ausführung der Leistungen erforderlich sind.

6.2

Sollte die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen neuen Leistungstermin in Absprache mit dem Auftraggeber zu bestimmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Auftraggeber zu tragen.

6.3

Ist Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung dennoch, so hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen

6.4

Kann ein Auftrag nicht ausgeführt werden bzw. verzögert sich die Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die in der Sphäre des Aufragnehmers liegen (insbesondere: Waffen, Sprengstoff oder sonstige verbotenen meldepflichtigen Gegenstände oder Gefahrgut bzw. Gefahrstoffe befinden sich bei den zu räumenden Gegenständen ) ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet diese zu transportieren und/oder entsorgen, trotz Angebot auf vollständige Räumung/Demontage, es sei denn, dies wurde vereinbart. Sollte aufgrund behördlicher Anordnung eine Räumung etc. verboten werden, entsteht dennoch die Zahlungspflicht des Auftraggebers in voller Höhe.

6.5

Ist das Tragen von Schutzausrüstung erforderlich (etwa wegen Schimmelbelastung, extreme Staubbelastung z.B. Hausstaub oder Staub sowie Belastung mit gesundheitsgefährdenden Stoffen z.B. Bleistaub, Glaswolle, Quarzstaub, Asbest usw.) und wurde dies nicht bei Auftragserstellung berücksichtigt, da es nicht erkennbar war, so hat der Auftraggeber Mehrkosten durch Tragen von Atemschutz etc. zu tragen. In diesem Fall erhöht sich der Stundensatz um 50%.

7. Eigentum

7.1

Mit Beginn der Arbeiten, geht das Eigentum an den zu räumenden Gegenständen auf den Auftragnehmer über. Ausgenommen bleiben die durch gesonderte Vereinbarung vom Eigentumsübergang ausgenommenen Gegenstände.

7.2

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Gegenstände die nicht in das Eigentum des Auftragnehmers fallen sollen, räumlich zu trennen und entsprechend als solche zu markieren bzw. diese an sich zu nehmen. An allen anderen Gegenständen erlangt der Auftragnehmer das Eigentum. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass er die in sein Eigentum übergegangenen Gegenstände entsorgt, ohne sie noch einmal u.a. nach Wertgegenständen zu durchsuchen.

7.3

Erfolgt im Angebot eine Wertanrechnung von Gegenständen, die in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Betrag in Höhe der Wertanrechnung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wenn die Gegenstände vor Auftragsbeginn entweder abhandenkommen sind oder vom Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden.

8. Stornokosten

Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:

8.1

Bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor der vorgesehenen Leistung erfolgt, sind 75 % der Auftragssumme vom Auftraggeber zu leisten.

8.2

Bei einer Kündigung, die mehr als drei Tage vor der vorgesehenen Leistung erfolgt, sind 50 % der Auftragssumme vom Auftraggeber zu leisten.

8.3

Sollten dem Auftragnehmer durch die Kündigung weitergehende Kosten entstehen, etwa für gemietete Geräte, Materialien und Fahrzeuge, so hat der Auftraggeber diese Kosten zu erstatten.

9. Abnahme von Werkleistungen

9.1

Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

9.2

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.

10. Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

10.1

Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

10.2

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

10.3

Die Verjährungsfrist für Werkleistungen richtet sich nach § 638 BGB und beginnt mit der Abnahme des Werks.

11. Erfüllungsort/Salvatorische Klausel

11.1

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird -soweit gesetzlich zulässig- der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.

11.2

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteil bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Erfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksame Regelung als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

12. DSVGO

12.1

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistung eine Auftragsverarbeitung erbringt, gilt die Anlage zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung liegt beispielsweise vor bei Support mit Möglichkeit der Einsichtnahme in personenbezogene Daten, Entsorgung von Speichermedien und systematisch geordneten Akten mit personenbezogenen Daten.